| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz - IfSG 9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern |
§ |
§ 53
Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
| 1. | über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellenden Anforderungen sowie |
| 2. | über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen sind, |
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Verzeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
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