Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Infektionsschutzgesetz - IfSG
14. Abschnitt - Sondervorschriften
§

§ 71

Aufgaben nach dem Seemannsgesetz

Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes, die an Bord von Kauffahrteischiffen eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, obliegen die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 den nach § 81 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersuchung auf Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten.

 


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