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(Gemeindeordnung
- GO) |
Öff. Gesundheitsdienst Gesetze und Verordnungen |
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Art. 57
(1) 1 Im eigenen Wirkungskreis sollen die
Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen
schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des
Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere
Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der
Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der
Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe,
des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung,
des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des
Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. 2 Die Verpflichtung,
diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen
Vorschriften. (2) 1 Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender
Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet,
die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur
Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. 2
Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt. (3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit
einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.
Aufgaben des eigenen Wirkungskreises