| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz - IfSG 14. Abschnitt - Sondervorschriften |
§ |
§ 72
Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
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