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RKI-Ratgeber
- Merkblatt für Ärzte |
1. Präventive Maßnahmen
Besonderes Augenmerk sollte auf Maßnahmen zur Vermeidung von EHEC-Infektionen
durch Tierkontakt gelegt werden. Für Streichelzoos oder Bauernhöfe mit
Publikumsverkehr gelten spezielle Empfehlungen (Epid. Bull. 1/2005). Der
wesentliche Aspekt hierbei ist die enge Supervision von Kindern; Finger sollten
nach Tier- oder Bodenkontakt nicht in den Mund gesteckt, sondern gründlich mit
warmem Wasser und Seife gereinigt werden. Speisen und Getränke sollten nur
außerhalb der Tierkontaktzonen eingenommen werden.
Weitere Präventionsmaßnahmen betreffen die Vermeidung von Mensch-zu-Mensch
Übertragungen (siehe unter 2.) und den sicheren Umgang mit Lebensmitteln. Im
Besonderen sollten rohe Lebensmittel tierischer Herkunft und andere leicht
verderbliche Lebensmittel (z.B. Fleisch, Mettwurst, Wurstaufschnitt, Milch und
Milcherzeugnisse, Feinkostsalate) stets bei Kühlschranktemperatur gelagert
werden. Bei der Zubereitung von Lebensmitteln (insbesondere Fleisch) sollte
beachtet werden, dass die Speisen gut durchgegart sind (Kerntemperatur
mindestens 70°C für 10 min). Zudem sollte Fleisch zur Vermeidung von
Kreuzkontaminationen möglichst nicht zeitgleich mit anderen, unmittelbar zum
Verzehr bestimmten Lebensmitteln, auf keinen Fall jedoch unter Verwendung
derselben Arbeitsgeräte und Arbeitsflächen zubereitet werden, solange letztere
nicht vor Weiterverwendung gründlich gereinigt wurden. Die Hände sollten
zwischenzeitlich ebenfalls gewaschen werden.
Milch sollte nicht in rohem Zustand, sondern nur nach Wärmebehandlung verzehrt
werden. Die Abgabe von Rohmilch, Rohrahm oder nicht ausreichend erhitzter Milch
an Verbraucher ist in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung rechtlich
untersagt. Deren Verarbeitung (z. B. zu Milcherzeugnissen) ist in diesen
Einrichtungen zwar rechtlich zulässig, aus Gründen des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes wird jedoch davon abgeraten. Insbesondere Kinder und ältere
Menschen sollten Lebensmittel tierischer Herkunft grundsätzlich nur durchgegart
oder nach Anwendung eines anderen Bakterien abtötenden Verfahrens zu sich
nehmen. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich auch Schwangere und
immunsupprimierte Personen daran halten sollen. Auf den Genuss von Lebensmitteln
tierischer Herkunft, die weder bei der Herstellung noch vor dem Verzehr erhitzt
oder einem anderen Bakterien abtötenden Verfahren unterzogen werden können, z.B.
frische Mettwurst oder Rohmilchkäse, sollten diese Personen (auch wegen der
Möglichkeit anderer bakterieller Kontaminanten) verzichten. Wenn nicht bekannt
ist, ob es sich im konkreten Fall um ein Rohfleischerzeugnis bzw. um ein
Rohmilchprodukt handelt, sollten entsprechende Informationen eingeholt werden.
2. Vermeidung der Weiterverbreitung – Maßnahmen für Patienten, Ausscheider und
Kontaktpersonen
Die Übertragung von EHEC-Bakterien von Erkrankten auf Gesunde im Rahmen einer
fäkal-oralen Schmierinfektionen muss durch eine effektive Händehygiene (s.
Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am
Robert Koch-Institut) verhütet werden. Während der Erkrankungsdauer ist eine
regelmäßige Desinfektion von Handkontaktflächen (z. B. Gegenstände, Flächen,
Sanitäranlagen) durchzuführen, die mit infektiösen Ausscheidungen des Kranken in
Berührung gekommen sind oder sein könnten (s. hierzu auch die Empfehlung
„Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“).
Abhängig von der Schwere der Symptomatik und dem Alter des Patienten ist eine
Kontaktisolierung bei stationärer Versorgung und Personalschutz empfehlenswert.
Im Haushalt
Übertragungen von gastroenteritischen Infektionen im Haushalt betreffen häufig
(Geschwister-)Kinder. Da sie zudem das höchste Risiko zur Ausbildung eines HUS
tragen, sollte der primäre Fokus der Maßnahmen zur Vermeidung der
Weiterverbreitung im Haushalt auf Kinder ausgerichtet sein. Eine effektive
Händehygiene und die Desinfektion von Handkontaktflächen bilden die zentralen
Maßnahmen (s. oben). Hierbei spielt insbesondere die Zeitnähe der Maßnahmen eine
wichtige Rolle. Mit Stuhl oder Erbrochenem kontaminierte Gegenstände,
Kleidungsstücke oder Flächen sollten umgehend gereinigt und desinfiziert werden.
Betrifft die EHEC-Infektion einen Erwachsenen, sollte eine effektive
Händehygiene auch vor jeder Zubereitung von Speisen erfolgen.
In Schulen und ähnliche Gemeinschaftseinrichtungen inkl. Säuglingsheimen und
Kindergärten
Gemäß
§ 34 Abs. 1
Nr. 3 des IfSG dürfen Personen, die an EHEC erkrankt oder dessen
verdächtig sind, in Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-,
Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu
den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der
Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. In Gemeinschaftseinrichtungen
Betreute, die an EHEC erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen die dem
Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten,
Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen
der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen. Diese Vorschriften gelten auch
für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung
oder ein Verdacht auf EHEC aufgetreten ist. Auch Ausscheider von EHEC dürfen
nach
§ 34 Abs. 2
Nr. 6 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen.
Eine Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen nach klinischer Genesung
ist im Regelfall möglich, wenn bei drei im Abstand von 1 bis 2 Tagen
untersuchten Stuhlproben negative Befunde vorliegen. Ein schriftliches Attest
ist erforderlich. Diese Empfehlung zur Wiederzulassung gilt auch für
Ausscheider, da anschließend eine Weiterverbreitung der Infektion im
Allgemeinen nicht zu befürchten ist. Ausnahmen sind mit Zustimmung des
Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung
verfügten Schutzmaßnahmen möglich. Bei Langzeitausscheidern sollte das
Virulenzprofil des EHEC-Stammes (einschließlich Serotyp, Toxintyp und
Vorhandensein des eae-Gens) in die Risikoabwägung einbezogen werden.
In Krankenhäusern u. a. Gemeinschaftseinrichtungen
Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von EHEC beruhen auf drei
Säulen: Die strikte Einhaltung der Händehygiene, die Isolierung der Patienten
und eine gezielte Desinfektion aller Handkontaktflächen. Dazu enthalten die
Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention alle
wichtigen Aussagen zur:
Die Dokumente sind unter www.rki.de, Rubrik
Infektionsschutz, Stichwort Krankenhaushygiene, Unterverzeichnis
Empfehlungen der Kommission einzusehen.
In Lebensmittelbetrieben und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
Gemäß
§ 42
Abs. 1 Nr. 3 IfSG dürfen Personen, die EHEC ausscheiden, beim Herstellen,
Behandeln oder Inverkehrbringen der in Abs. 2 aufgelisteten Lebensmittel (s.u.)
nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wenn sie dabei mit diesen in Berührung
kommen. Dies gilt auch für Beschäftigte in Küchen von Gaststätten und sonstigen
Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Lebensmittel im Sinne des
§ 42 Abs. 2 IfSG sind:
| 1. |
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus |
| 2. |
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis |
| 3. |
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus |
| 4. |
Eiprodukte |
| 5. |
Säuglings- und Kleinkindernahrung |
| 6. |
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse |
| 7. |
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage |
| 8. |
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere
emulgierte Soßen, Nahrungshefen |
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